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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Regio Netzbau GmbH Dezember 2023 – V1.2

Art. 1 Anwendungsbereich und Geltung

Art. 2 Angebot

Art. 3 Vertragsabschluss

Art. 4 Leistungsinhalt und Ausführung im Allgemeinen

Art. 5 Leistungsänderungen

Art. 6 Die Ausführung im Allgemeinen

Art. 7 Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners

Art. 8 Transport

Art. 9 Verpackung

Art. 10 Feste Liefermengen

Art. 11 Vergütung

Art. 12 Zahlungsbedingungen

Art. 13 Termine

Art. 14 Beizug von Dritten

Art. 15 Vorzeitige Beendigung des Vertrages

Art. 16 Gefahrtragung

Art. 17 Abnahme bei Bau- und Änderungsarbeiten sowie Sanierungsarbeiten

Art. 18 Abnahme beim Kauf von Produkten

Art. 19 Vollendung

Art. 20 Sachgewährleistung

Art. 21 Schutz- und Nutzungsrechte

Art. 22 Rechtsgewährleistung

Art. 23 Geheimhaltung

Art. 24 Eigentumsvorbehalt

Art. 25 Datenschutz

Art. 26 Haftung

Art. 27 Höhere Gewalt

Art. 28 Abwerbung von Personal

Art. 29 Abtretungsverbot

Art. 30 Rechtsnachfolge

Art. 31 Rechtsgültigkeit

Art. 32 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

Art. 1 Anwendungsbereich und Geltung

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als «AGB» bezeichnet) gelten für die Regio Netzbau GmbH (im Folgenden als «Unternehmer» bezeichnet) und ihre Kunden (im Folgenden als «Geschäftspartner» bezeichnet). 

1.2. Diese AGB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über den Kabel-, Freileitungs-, Rohrleitungs- und Anlagenbau, inkl. Änderungsarbeiten, Sanierung von Rohrleitungsanlagen, Verkauf und Vertrieb von Produkten sowie Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, insbesondere in den Bereichen Verkehr und Telecom (im Folgenden als «Vertrag» bezeichnet). 

1.3. Diese AGB gelangen zur Anwendung, soweit für eine bestimmte Dienstleistung oder für bestimmte Geschäftspartner nicht schriftlich eine abweichende Regelung besteht. 

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Art. 2 Angebot

2.1. Ein Angebot ist während der vom Unternehmer genannten Frist verbindlich. Enthält ein Angebot keine Frist, bleibt der Unternehmer während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum gebunden. 

2.2. Zusätzliche Anforderungen des Geschäftspartners, die nicht in den einzelnen Angeboten enthalten sind oder nach Vertragsabschluss eingebracht werden, sind separat schriftlich zu vereinbaren.

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Art. 3 Vertragsabschluss

3.1. Der Vertragsabschluss kann mündlich oder schriftlich erfolgen. 

3.2. Abweichende Regelung vorbehalten, treten schriftliche Verträge mit der rechtsgültigen Unterzeichnung des Vertragsdokuments durch beide Vertragsparteien in Kraft. 

3.3. Die Bestandteile des Vertrages und deren Rangfolge bestimmen sich nach dem Vertragsdokument. Ist im Vertrag keine Rangfolge enthalten, gilt bei Widersprüchen zwischen den Bestandteilen die folgende Rangfolge: 

1. Vertragsurkunde mit den darin aufgeführten Anhängen (unter Ausschluss der Offerte und der Ausschreibung);

 2. Angebot des Unternehmers; 

3. diese AGB; 

4. Norm SIA 108, Ausgabe 2020, sofern im Vertrag Leistungen nach dieser Ordnung vereinbart sind; 

5. Norm SIA 118, Ausgabe 2013, sofern im Vertrag Leistungen nach dieser Ordnung vereinbart sind; 

6. Norm SIA 118/380, Ausgabe 2007, sofern im Vertrag Leistungen nach dieser Ordnung vereinbart sind. 

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Art. 4 Leistungsinhalt und Ausführung im Allgemeinen

 4.1. Gegenstand und Inhalt der Leistungen bzw. Umfang der Arbeiten werden im Vertrag oder dem Angebot, den genehmigten Plänen und technischen Angaben sowie diesen AGB festgelegt.

 4.2. Der Unternehmer verpflichtet sich zu einer sorgfältigen Vertragserfüllung. 

4.3. Insbesondere erbringt der Unternehmer seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik.

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Art. 5 Leistungsänderungen

5.1. Die Vertragsparteien können jederzeit schriftlich Änderungen der Leistungen, insbesondere Mehrleistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen und Minderleistungen, die unter dem vereinbarten Umfang liegen oder aufgrund des Verzichts des Geschäftspartners auf die Ausführung von Teilen des Werks, und ihre Folgen auf die Vergütung vereinbaren. Entweder durch Anpassung des schriftlichen Vertrages oder durch schriftliche Bestätigung der mündlich vereinbarten Änderung.

5.2. Können sich die Vertragsparteien nicht über eine Änderung der Leistungen einigen, so läuft der Vertrag unverändert weiter.

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Art. 6 Die Ausführung im Allgemeinen

6.1. Der zu bearbeitende Gegenstand wird vom Unternehmer zur Feststellung des Material- und Arbeitsaufwandes untersucht. Die auszuführenden Arbeiten werden nach seiner Wahl in seinen Werkstätten, beim Geschäftspartner oder im Werk Dritter ausgeführt. 

6.2. Dem Geschäftspartner wird vor Beginn der Arbeiten ein allenfalls erhobener Inspektionsbefund mitgeteilt. Verzichtet der Kunde aufgrund des Inspektionsbefundes auf die Ausführung der Arbeiten, werden ihm die Kosten der Inspektion sowie der De- und Remontage in Rechnung gestellt. Für Angaben im Inspektionsbefund über die Höhe der zu erwartenden Kosten übernimmt der Unternehmer keine Gewähr. 

6.3. Die Arbeitskräfte, die der Geschäftspartner dem Unternehmer für die Vertragserfüllung gegebenenfalls zur Verfügung stellt, haben die Weisungen des Unternehmers zu befolgen. Sie treten dadurch aber nicht in ein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmer ein, und der Unternehmer übernimmt innerhalb der Grenzen des Gesetzes keine Haftung für diese Arbeitskräfte.

6.4. Sofern nicht anders vereinbart schriftlich, beschafft der Unternehmer das erforderliche Material für die auszuführenden Arbeiten. 

6.5. Mangels gegenteiliger Vereinbarungen bleiben ersetzte oder demontierte Teile im Eigentum des Geschäftspartners. 

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Art. 7 Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners

7.1. Der Geschäftspartner hat dem Unternehmer rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung notwendigen Informationen, Vorgaben, Zeichnungen, Pläne und übrigen technischen Dokumentationen bekannt zu geben und zu übergeben. Er zeigt insbesondere sofort alle Umstände an, welche die Arbeiten des Unternehmers erschweren könnten. 

7.2. Der Geschäftspartner erbringt alle im Vertrag ihm zugewiesenen Leistungen und Lieferungen termingerecht und in der erforderlichen Qualität. Insbesondere trifft er alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die Arbeiten ohne Behinderung und Unterbrechung ausgeführt werden können. Unterlässt er dies, so hat er dem Unternehmer die nachweislich daraus resultierenden Mehrkosten zu erstatten. 

7.3. Der Geschäftspartner gewährt dem Unternehmer den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und stellt die erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung. 

7.4. Der Geschäftspartner schliesst auf seine Kosten die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Versicherungen ab und trifft die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen. Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten jederzeit abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit ihrer Angestellten oder Hilfspersonen nicht genügend gewährleistet oder der Versicherungsschutz ungenügend ist.

7.5. Der Geschäftspartner stellt sicher, dass nicht vom Unternehmer gelieferte Instrumente und Materialien den gesetzlichen Bestimmungen und dem Stand der Technik entsprechen. 

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Art. 8 Transport

8.1. Bei Inspektionen, Änderungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten erfolgt der Transport des zur Ausführung notwendigen Materials durch den Unternehmer netto ab Werk. Erfolgt die Lieferung des Materials durch Dritte direkt auf die Baustelle, wird der Transport zu den effektiven Kosten dem Geschäftspartner in Rechnung gestellt. Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto ab Werk. 

8.2. Werden Arbeiten an Gegenständen des Geschäftspartners in Werken des Unternehmers oder von Dritten ausgeführt, sorgt der Geschäftspartner auf seine Kosten für den Transport des zu bearbeitenden Gegenstandes. 

8.3. Beim Kauf von Produkten erfolgen Versand und Transport auf Kosten des Geschäftspartners. Für Paketsendungen gelten die üblichen Versandtarife. Bei Lieferungen mit Fahrzeugen des Unternehmers werden die effektiven Lieferkosten - falls nicht anders vereinbart – in Rechnung gestellt.

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Art. 9 Verpackung

9.1. Der Unternehmer sorgt für eine branchenübliche und transportgerechte Verpackung. Verpackungskosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 

9.2. Beim Kauf von Produkten sind Paletten mit Rahmen und Deckel sowie spezielle Holzkisten in gutem Zustand unverzüglich franko an den Lieferanten/Unternehmer zurückzusenden. Die Verpackung wird dem Geschäftspartner in Rechnung gestellt und bei Rücksendung gutgeschrieben. 

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Art. 10 Feste Liefermengen

10.1. Beim Kauf von Produkten können feste Liefermengen vereinbart werden. Die Liefermengen und der Zeitraum, über den der Geschäftspartner die Produkte zu beziehen hat, werden im Vertrag festgelegt. 

10.2. Bezieht der Geschäftspartner die vereinbarten Liefermengen nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums, ist der Unternehmer berechtigt, die bis dahin nicht bezogene Liefermenge dem Geschäftspartner zu liefern oder zu annullieren. 

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Art. 11 Vergütung

11.1. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Arbeiten nach Zeit und Aufwand aufgrund der bei Arbeitsausführung geltenden Ansätze des Unternehmers in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für im Zusammenhang mit dem Vertrag auszuarbeitende technische Unterlagen, Inspektionsberichte, Expertisen, Auswertungen von Messungen oder ähnlichem. 

11.2. Die Preisansätze des Unternehmers verstehen sich inkl. Handwerkszeug. Spezielle, für die Ausführung der Arbeiten erforderliche Infrastrukturen, Fahrzeuge und Gerätschaften, sowie der Beizug von Spezialisten aller Art, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Einsatz spezieller Arbeitshilfsmittel wird bei der Offertstellung berücksichtigt und ist jeweils Bestandteil der Offerte. 

11.3. Die Vergütung umfasst nur die ausdrücklich aufgeführten Anlageteile und Arbeiten. Vom Geschäftspartner verlangte Mehrleistungen und Änderungen werden zu den im Vertrag oder in der Offerte bzw. Auftragsbestätigung angewendeten Ansätzen in Rechnung gestellt.

11.4. Die Arbeitszeitregelung richtet sich nach den Erfordernissen der auszuführenden Arbeiten und erfolgt grundsätzlich nach Absprache auf dem Montageplatz zwischen dem Geschäftspartner und dem Unternehmer. Ist nichts anderes vereinbart, gilt folgende Regelung: 

a) Für geplante Einsätze gelten folgende Arbeitszeiten und Zuschläge: 

Normalarbeitszeit                          8.5 h pro Arbeitstag 

                                                        Mo – Fr                      06:00 - 18:00 Uhr 

Nachtarbeit                                    50 %                          18:00 - 06:00 Uhr 

Samstagarbeit                                50 %                          06:00 - 18:00 Uhr 

Sonntags- / Feiertagsarbeit          100 %                        00:00 - 24:00 Uhr 

 

b) Bei ungeplanten Einsätzen als Folge von Betriebsstörungen und dringenden Notarbeiten gelten folgende Arbeitszeiten und Zuschläge: 

Tagesarbeitszeit                            Mo – Fr                     06:00 – 17:00 Uhr 

Nachtarbeit                                   100 %                        17:00 – 06:00 Uhr 

Samstagsarbeit                              50 %                         06:00 – 17:00 Uhr 

Sonntags- / Feiertagsarbeit         100 %                        00:00 – 24:00 Uhr 

 

11.5. Sofern nicht anders vereinbart, werden die effektiven Reisekosten, Transportkosten, Reise- und Wegzeit, Hotelspesen sowie Nebenkosten nach Regieansätzen (oder nach Aufwand) berechnet und dem Geschäftspartner in Rechnung gestellt. Fahrten von der Arbeitsstelle zu Verpflegungs- und Übernachtungsstätten werden nicht vergütet. 

11.6. Wartezeiten vor Ort werden nach Regieansätzen berechnet und in Rechnung gestellt. Dies für den Fall, wenn sie vom Geschäftspartner oder von durch ihn beigezogenen Dritten verschuldet oder von der Bauleitung des Geschäftspartner angeordnet wurden und keine Ausweicharbeiten möglich sind. 

11.7. Die Preise bei Verträgen über den Kauf von Produkten sind in den jeweils gültigen Preislisten des Unternehmers festgelegt. Preis- und Sortimentsänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 

11.8. Sämtliche Vergütungen und Preise verstehen sich in CHF exkl. MWST. Die MWST wird zum jeweils geltenden Ansatz zusätzlich in Rechnung gestellt. 

11.9. Der Unternehmer behält sich bei Globalpreisen und Einheitspreisen eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertragsmässigen Erfüllung Mehr- oder Minderkosten durch Preisänderungen angefallen sind. 

11.10. Bei Global- und Pauschalpreisen kann eine Preisanpassung ausserdem erfolgen, wenn a) die Termine aus einem vom Unternehmer nicht verschuldeten Grund geändert werden müssen; oder b) Art und Umfang der vereinbarten Leistungen eine Änderung erfahren haben;  c) das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Geschäftspartner gelieferten Angaben oder Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren, oder d) unvorhersehbare Ereignisse den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Unternehmer erwarteten Arbeits- oder Kostenaufwand erhöhten.

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Art. 12 Zahlungsbedingungen

12.1. Sofern nicht anders vereinbart, stellt der Unternehmer die angefallene Vergütung monatlich in Rechnung. Rechnungen sind rein netto 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlungen sind fristgemäss und ohne Abzüge (Skonto, Spesen, Steuern, Gebühren usw.) an den angegebenen Zahlungsort zu leisten. 

12.2. Beim Kauf von Produkten erfolgt die Rechnungsstellung jeweils mit der Lieferung. 

12.3. Der Unternehmer ist berechtigt, ganz oder teilweise die Vorauszahlung des mutmasslichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Bei Materiallieferungen können 90 % des Materials bei der Lieferung in Rechnung gestellt werden. 

12.4. Der Geschäftspartner darf Zahlungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn eine Leistung aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich wird. 

12.5. Kommt der Geschäftspartner seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht nach, so gerät er ohne weiteres in Verzug und schuldet dem Unternehmer den gesetzlichen Verzugszins. 

12.6. Wenn die Zahlungen oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht fristgemäss geleistet werden, ist der Unternehmer berechtigt, am Vertrag festzuhalten, jedoch ihre Leistungen und Lieferungen zu sistieren, oder aber vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen bleiben Schadenersatzansprüche vorbehalten. 

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Art. 13 Termine

13.1. Termine sind nur verbindlich, wenn dies die Vertragsparteien in der Vertragsurkunde ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. 

13.2. Hält der Unternehmer verbindliche Termine nicht ein, hat der Geschäftspartner den Unternehmer durch schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist in Verzug zu setzen. 

13.3. Kann die Dienstleistung aufgrund von Verzögerungen, die nicht der Unternehmer zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erbracht werden, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine Anpassung des Terminprogramms und auf eine Verschiebung der vertraglich festgelegten Termine. 

13.4. Kein Verschulden des Unternehmers liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge von höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen, nicht voraussehbaren Baugrundverhältnissen, Umweltereignissen und bei Verspätungen, welche aufgrund von Abhängigkeiten von Dritten entstanden sind. 

13.5. Sind die Verzögerungen durch den Geschäftspartner zu vertreten, sind die dem Unternehmer hierdurch erwachsenen Kosten zusätzlich zu vergüten. 

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Art. 14 Beizug von Dritten

Der Unternehmer ist berechtigt, Dritte zur Leistungserbringung beizuziehen. Der Unternehmer haftet für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten. 

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Art. 15 Vorzeitige Beendigung des Vertrages

15.1. Der Geschäftspartner hat bei einmaligen Bau-, Änderungs-, Reparatur- sowie Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten das Recht, gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurücktreten, sofern nicht zu Unzeit erfolgt. Hat der Unternehmer bei der Leistungserbringung Lizenzrechte Dritter genutzt, hat der Geschäftspartner ihm überdies sämtliche damit verbundenen Kosten und Auslagen zu ersetzen. Vorbehalten bleiben in allen Fällen die gesetzlichen und vertraglichen Schadenersatzansprüche der Vertragsparteien. 

15.2. Bei Wartungs- und Instandhaltungsabonnementen werden das Inkrafttreten und die Vertragsdauer sowie die Auflösung in der Vertragsurkunde geregelt. Jede Vertragspartei ist zudem berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen schriftlich jederzeit zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn: 

15.2.1. die andere Vertragspartei eine wesentliche Bestimmung des Vertrags verletzt und sie diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der entsprechenden schriftlichen Aufforderung behebt; 

15.2.2. für die andere Vertragspartei ein Zwangsverwalter oder Verwalter für all ihre Aktiven oder einen Teil davon ernannt wird, oder falls sie in Liquidation geht (ausser bei gegebener Zahlungsfähigkeit zum Zwecke eines Zusammenschlusses oder einer Umstrukturierung), oder falls sie in Konkurs gerät oder einen Nachlassvertrag mit ihren Gläubigern abschliesst, oder falls in Bezug auf diese Vertragspartei etwas Vergleichbares geschieht. 

15.3. Der Unternehmer ist überdies berechtigt, den Vertrag schriftlich jederzeit zu kündigen, wenn die gehörige Vertragserfüllung durch unvorhersehbare Umstände oder bei erheblichen Terminverzögerungen, die nicht von ihm verschuldet sind, unzumutbar wird. 

15.4. Das Recht zur Beendigung des Vertrages, wie es in diesem Artikel festgelegt wird, gilt unter Vorbehalt eines sonstigen, nach Gesetz oder Billigkeit bestehenden Rechtes oder Rechtsbehelfs der Vertragstreuen Partei. 

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Art. 16 Gefahrtragung

16.1. Der Unternehmer trägt bei Verträgen über Kabel-, Freileitungs-, Rohrleitungs- oder Anlagebau die volle Gefahr für die gesamte Leistung bis zur Abnahme. 

16.2. Bei Verträgen über Instandhaltungs-, Reparatur- und Änderungsarbeiten sowie Sanierungsarbeiten an Rohrleitungsanlagen trägt der Geschäftspartner die Gefahr für den zufälligen Untergang des Gegenstandes sowie für Beeinträchtigungen des Gegenstandes durch Mängel, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. 

16.3. Besondere Wünsche betreffend Vorkehrungen, welche der Unternehmer für Transport oder Versicherung treffen soll, sind ihm rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Die daraus entstehenden Kosten und Umtriebe werden dem Geschäftspartner in Rechnung gestellt. 

16.4. Beim Kauf von Produkten gehen Nutzen und Gefahr mit der Auslieferung des Kaufgegenstandes ab dem Lager des Unternehmers bzw. mit Abholung auf den Geschäftspartner über. Ist eine Montage durch den Unternehmer vereinbart, erfolgt die Übergabe nach der Montage.

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Art. 17 Abnahme bei Bau- und Änderungsarbeiten sowie Sanierungsarbeiten

17.1. Der Unternehmer zeigt bei Arbeiten im Kabel-, Freileitungs-, Rohrleitungs- oder Anlagebau, bei Sanierungsarbeiten von Rohrleitungsanlagen sowie bei Änderungsarbeiten dem Geschäftspartner die Abnahmebereitschaft der vereinbarten Leistungen an. 

17.2. Der Geschäftspartner prüft zusammen mit dem Unternehmer die Leistungen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist. Über die Prüfung und Abnahme werden Protokolle und bei Bedarf weitere Dokumente geführt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Unterbleibt eine Prüfung durch den Geschäftspartner, so gelten die Leistungen nach Ablauf von 30 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung als bedingungslos abgenommen. 

17.3. Nach der Abnahme der Leistungen vom Geschäftspartner entdeckte Mängel (verdeckte Mängel) sind dem Unternehmer innert 5 Werktagen schriftlich anzuzeigen. 

17.4. Wegen unerheblicher Mängel, die z.B. die Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich einschränken, darf die Abnahme nicht verweigert werden. Der Unternehmer behebt diese Mängel innerhalb der vereinbarten Frist und zeigt dies dem Geschäftspartner an. 

17.5. Bei erheblichen Mängeln kann der Geschäftspartner die Abnahme verweigern. Der Unternehmer behebt die festgestellten Mängel und zeigt dem Geschäftspartner danach die Abnahmebereitschaft erneut an. 

17.6. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn 

17.6.1. die Abnahmeprüfung innert angemessener Frist unterbleibt aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, oder 

17.6.2. der Geschäftspartner die Abnahme oder die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls verweigert, oder 

17.6.3. der Geschäftspartner oder Dritte den bearbeiteten Gegenstand nutzen. 

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Art. 18 Abnahme beim Kauf von Produkten

Der Liefergegenstand ist nach Erhalt bzw. Abholung unverzüglich zu kontrollieren. Beanstandungen sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu melden. Versäumt der Geschäftspartner diese Frist, gilt der Liefergegenstand als bedingungslos genehmigt. Mängel, die erst nach dieser Prüffrist erkennbar werden, hat der Geschäftspartner dem Unternehmer innert 5 Werktagen schriftlich anzuzeigen. 

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Art. 19 Vollendung

19.1. Der Unternehmer erstellt bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten nach Vollendung der Leistungen zuhanden des Geschäftspartners einen Servicerapport. Der Servicerapport enthält gegebenenfalls zusätzlich Vorschläge zur Behebung von festgestellten Mängeln (z.B. von Schutzeinrichtungen, Undichtigkeiten, Korrosion etc.). 

19.2. Der Geschäftspartner prüft die Arbeiten, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist. Unterbleibt eine Prüfung durch den Geschäftspartner, so gelten die Leistungen nach Ablauf von 30 Tagen nach Anzeige der Vollendung als bedingungslos genehmigt.

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Art. 20 Sachgewährleistung

20.1. Der Unternehmer gewährleistet, dass die werkvertraglichen Leistungen, die eingesetzten Ersatzteile und die von ihm gelieferten Produkte die schriftlich vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften aufweisen sowie diejenigen Eigenschaften, welche der Geschäftspartner auch ohne besondere Vereinbarung voraussetzen durfte. 

20.2. Er haftet bei allen Verträgen für die fachgemässe Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen und führt die übertragenen Arbeiten nach den Bestimmungen des Vertrages, nach den anerkannten und bewährten Regeln der Technik, mit aller Sorgfalt aus. 

20.3. Eine Gewährleistung für Mängel, die auf Arbeiten des Personals des Geschäftspartner oder Dritter unter der Überwachung des Unternehmers zurückzuführen sind, übernimmt der Unternehmer nur, wenn diese Mängel nachweislich auf ungenügende Sorgfalt seines Personals bei Auswahl, Instruktion und Überwachung beruhen. 

20.4. Der Unternehmer übernimmt eine Gewährleistung von 12 Monaten ab Abnahme bzw. Vollendung der vollständig erbrachten vertraglich geschuldeten Leistungen. Vorbehalten bleibt eine längere Gewährleistungsfrist aufgrund einer gesetzlich zwingenden Bestimmung. 

20.5. Die Gewährleistungsfrist beginnt 

20.5.1. bei Arbeiten im Kabel-, Freileitungs-, Rohrleitungs- oder Anlagebau, bei Sanierungsarbeiten von Rohrleitungsanlagen sowie bei Änderungsarbeiten am Tag nach der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Geschäftspartner; 

20.5.2. bei der Lieferung von Produkten mit Übergang von Nutzen und Gefahr; 

20.5.3. bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten am Tag nach Abgabe des Servicerapports durch den Unternehmer. 

20.6. Liegt ein Mangel vor, verpflichtet sich der Unternehmer, den Mangel innert angemessener Frist und auf seine Kosten und nach seiner Wahl zu beheben (Nachbesserung). Ist der Mangel minder erheblich, kann der Geschäftspartner anstelle von Nachbesserung einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug geltend machen (Minderung), maximal jedoch 10% der geschuldeten Vergütung. 

20.7. Ergibt die Nachprüfung, dass der Unternehmer die verlangte Nachbesserung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen hat, oder ist er damit trotz schriftlicher Mahnung in Verzug, so kann der Geschäftspartner nach seiner Wahl: 

20.7.1. einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen. In diesem Fall kann der Geschäftspartner die erforderlichen Massnahmen auf eigene Kosten und Gefahr selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen;

20.7.2. oder bei Vorliegen eines erheblichen Mangels vom Vertrag zurücktreten. 

20.8. Beanstandete Lieferungen oder Teile davon, bleiben bis zur Mängelbehebung resp. bis zum Rücktritt vom Vertrag zur Verfügung des Geschäftspartners. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die mangelhafte Leistung provisorisch weiterbetrieben werden.

20.9. Für Ersatzlieferungen und den von einer Nachbesserung betroffenen Teil beginnt die Gewährleistung neu zu laufen. Ersetzte Teile bleiben im Eigentum des Unternehmers. 

20.10. Keine Gewährleistung besteht, wenn der Geschäftspartner oder von ihm beauftragte Dritte ohne die schriftliche Zustimmung des Unternehmers. Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand vornimmt oder wenn der Geschäftspartner nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadenminderung trifft.

20.11. Ist wegen eines Mangels ein Schaden entstanden, so haftet der Unternehmer nur soweit gesetzlich zwingen vorgesehen. Er haftet namentlich nicht für mittelbaren Schäden, indirekten Schäden oder entgangenen Gewinn. 

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Art. 21 Schutz- und Nutzungsrechte

21.1. Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnisse sowie sämtliche Schutzrechte und Eigentumsrechte daran beim Unternehmer. 

21.2. Der Geschäftspartner erhält im Rahmen des vereinbarten Vertragsinhalts ein zeitlich und räumlich uneingeschränktes, unkündbares, nicht übertragbares, nicht ausschliessliches Verwendungsrecht. Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Geschäftspartner vorgängig beim Unternehmer die schriftliche Zustimmung einzuholen und gegebenenfalls eine Vergütung zu bezahlen. 

21.3. Der Geschäftspartner hat Lizenzbestimmungen und Urheberrechtsvermerke von Dritten, die an Programmen, Programmteilen oder Dokumentationen angebracht sind, in jedem Fall zu befolgen.

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Art. 22 Rechtsgewährleistung

22.1. Der Unternehmer leistet Gewähr dafür, dass er mit seinen Leistungen nach seinem Wissen keine in der Schweiz anerkannten Schutzrechte Dritter verletzt. 

22.2. Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt der Unternehmer auf eigene Kosten und Gefahr ab. Der Geschäftspartner gibt solche Forderungen dem Unternehmer schriftlich und ohne Verzug bekannt und überlässt ihm die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und die Massnahmen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt der Unternehmer die dem Geschäftspartner entstandenen Kosten und auferlegten Schadenersatzleistungen im Rahmen des gesetzlich zwingend Vorgesehenen. Jegliche diesen Rahmen übersteigende Kosten und Schadenersatzleistungen werden vom Geschäftspartner getragen. 

22.3. Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann der Unternehmer, auf eigene Kosten, nach seiner Wahl entweder dem Geschäftspartner das Recht verschaffen, die Software frei von jeder Haftung wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten zu benutzen oder die Software anpassen bzw. durch eine andere zu ersetzen, welche die wesentlichen vertraglichen Anforderungen erfüllt, oder er wird schadenersatzpflichtig. 

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Art. 23 Geheimhaltung

23.1. Ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers darf der Geschäftspartner Informationen und Tatsachen, die mit dem Vertrag zusammenhängen oder im Lauf der Erbringung der Dienstleistungen vom Unternehmer oder von Dritten erlangt werden, keiner Drittpartei offenbaren oder sie für andere Zwecke als zur Durchführung des Vertrages benutzen. Die Geheimhaltungspflicht dauert auch nach Beendigung des Vertrages an.

23.2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, bleiben Unterlagen, Daten und Arbeitsinstrumente und Know-how, die der Unternehmer dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung überlässt, ausschliesslich Eigentum des Unternehmers. Der Geschäftspartner darf sie nur für den eigenen Gebrauch verwenden. Jede andere Verwendung, wie z.B. Vervielfältigungen sowie der Einsatz bei Dritten oder eine Abgabe an Dritte, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Unternehmers. Digitale Daten des Geschäftspartner, die den Auftrag betreffen, sind nach Beendigung dieses Vertrages vollständig zu löschen. Die Unterlagen, Daten und Arbeitsinstrumente sind auf Verlangen des Unternehmers unverzüglich zurückzugeben. bzw. zu löschen oder zu vernichten.

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Art. 24 Eigentumsvorbehalt

Beim Kauf von Produkten bleibt der Liefergegenstand Eigentum des Unternehmers bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und Erfüllung aller Nebenforderungen. Der Unternehmer ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Geschäftspartners in das entsprechende Register eintragen zu lassen.

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Art. 25 Datenschutz

25.1. Der Unternehmer erhebt Daten (z.B. Kunden- und Messdaten etc.), die für die Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbesondere für die Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehung sowie die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur benötigt werden.

25.2. Der Unternehmer speichert und verarbeitet diese Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung der vertraglichen Leistungen und die Erstellung von neuen und auf diese Leistungen bezogenen Angeboten. 

25.3. Der Geschäftspartner erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten aus dem Vertrag sowie ergänzende Daten, die beim Unternehmer vorhanden sind oder von Dritten stammen, innerhalb der Regio Netzbau GmbH für Analysen der bezogenen Dienstleistungen (Kundenprofile), für personalisierte Werbeaktionen, für Kundenkontakte (z.B. Rückrufaktionen) sowie für die Entwicklung und Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der Regio Netzbau GmbH verwendet werden. Der Geschäftspartner kann die Einwilligung jederzeit widerrufen. 

25.4. Der Unternehmer ist berechtigt, Dritte beizuziehen und diesen Dritten die nötigen Daten zugänglich zu machen. Hierbei können auch Daten ins Ausland übermittelt werden. 

25.5. Der Unternehmer sowie Dritte halten sich in jedem Fall an die geltende Gesetzgebung, insbesondere das Datenschutzrecht. Sie schützen die Daten der Geschäftspartner durch geeignete Massnahmen und behandeln diese vertraulich.

 

Art. 26 Haftung

26.1. Die Haftung des Unternehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und erstreckt sich ausschließlich auf direkte Schäden. Bei einmaligen Leistungen ist die Haftung auf den Betrag der geschuldeten Vergütung, bei periodisch geschuldeten Leistungen auf den Betrag der jährlich wiederkehrenden Vergütung limitiert. Insbesondere wird jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte/mittelbare Schäden oder Folgeschäden aller Art wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. . 

26.2. Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasi- vertragliche Ansprüche. 

26.3. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden. 

26.4. Der Geschäftspartner ist bei behaupteter Haftpflicht des Unternehmers verpflichtet, diesem den Schadenfall unverzüglich schriftlich zu melden und zu substanziieren, ansonsten Verzicht auf Schadenersatz angenommen wird.

26.5 Dieser Art. 26 gilt unabhängig von entgegenstehenden Bestimmungen in anderen Teilen dieser AGB oder separaten Vereinbarungen zwischen den Parteien.

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Art. 27 Höhere Gewalt

Die Vertragsparteien haften dann nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, wenn diese auf von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist und die betroffene Vertragspartei dies unverzüglich anzeigt und alle angemessenen Anstrengungen zur Vertragserfüllung unternimmt. 

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Art. 28 Abwerbung von Personal

Der Geschäftspartner darf während der Dauer der Leistungserbringung und innerhalb eines Jahres nach deren Ende keine Mitarbeiter des Unternehmers für sich selbst oder einen Dritten anwerben. Verletzt der Geschäftspartner diese Verpflichtung, bezahlt er dem Unternehmer eine Entschädigung in der Höhe des hälftigen Jahresgehalts des abgeworbenen Mitarbeiters. 

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Art. 29 Abtretungsverbot

Der Geschäftspartner kann Ansprüche aus dem Vertrag oder den vorliegenden AGB nicht ohne das schriftliche Einverständnis des Unternehmers an Dritte abtreten. 

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Art. 30 Rechtsnachfolge

30.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu übertragen. Die Vertragsparteien haften gegenseitig für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen. 

30.2. Eine Rechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei möglich. Die Zustimmung kann nur dann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund die Ablehnung des Dritten rechtfertigt, namentlich wenn dieser nicht hinreichende Gewähr für die einwandfreie Erfüllung dieses Vertrages bietet. 

30.3. Für die Übertragung an Gruppengesellschaften des Unternehmers bedarf es keiner Zustimmung der anderen Vertragspartei. Unter Gruppengesellschaft ist eine Gesellschaft zu verstehen, an welcher der Unternehmer direkt oder indirekt zu mehr als 50 % beteiligt ist oder die sie auf andere Weise kontrolliert. 

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Art. 31 Rechtsgültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ungewollte Regelungslücke herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer regelungsbedürftigen Lücke soll eine rechtswirksame Bestimmung treten, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst nahe kommt.

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Art. 32 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag wird der Sitz des Unternehmers als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.

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